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Das Wichtigste zur Grundsteuerreform in Kürze:
Die bestehende Grundsteuer-Berechnung wurde 2018 für Verfassungswidrig erklärt, da es steuerliche Ungleichbehandlungen für Eigentümer von Wohnungen und Mehrfamilienhäuser enthält. Daher wurde eine neue Grundsteuer-Reform beschlossen, welche ab 2025 in Kraft treten soll. Das Ziel ist dabei eine Gleichheit zu schaffen und somit die Grundsteuer in Einklang mit dem Grundgesetz zu bringen. Der Steuerpflichtige soll aber in Summe nicht wesentlich mehr zahlen als vorher. Dennoch kann es bei einzelnen Steuerzahlern durchaus zu einer deutlichen Steigerung der Grundsteuer kommen.
Ab 2022 beginnt die neue Bewertung von Immobilien und Grundstücken. Jeder Eigentümer bundesweit ist dabei verpflichtet von Juli bis Oktober 2022 eine Grundsteuer-Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt abzugeben (so genannte Feststellungserklärung). Bitte kümmern Sie sich daher rechtzeitig um eine entsprechende Erklärung. Sie brauchen aber vorerst nichts unternehmen, da das Finanzamt sich bei Ihnen melden wird.
Ab dem 01.01.2025 wird dann die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben. Für Sie als Eigentümer kann sich die Grundsteuer ändern. In vielen Fällen wird Sie jedoch nahezu unverändert bleiben, so zumindest der Gedanke des Bundes.
Voraussichtlich müssen Sie folgende Daten abgeben:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich durch die Grundsteuerreform nicht viel ändern soll. Es steht lediglich die Berechnung im Vordergrund.
Bisher war die Lage des Grundstücks bzw. der Immobilie für die Berechnung nicht relevant. Es zählte lediglich die Größe des Grundstücks und die Gebäudefläche. Das wird sich durch das wertabhängige Berechnungsmodell ändern. Besonders Eigentümer von Immobilien in guten Lagen können daher mit höheren Kosten rechnen.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer wurde in einem mehrstufigen Verfahren durchgeführt, in dem auf den Einheitswert abgestellt wurde. Dieser wurde durch das jeweilige Finanzamt festgestellt. Dieser Einheitswert wurde dann mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, um den Steuermessbetrag zu erhalten. Die Gemeinde hat dann noch Ihren Hebesatz darauf angewendet.
Beispiel:
Der Einheitswert für eine Wohnung in Berlin beträgt z.B. 450.000 €. Die Steuermesszahl beträgt 3,1 ‰. Dadurch ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von umgerechnet 139,50 Euro. Der Hebesatz in Berlin beträgt 810 %. Die Eigentümer des Hauses zahlen demnach pro Jahr 1.129,95 Euro Grundsteuer.
Zur Berechnung der neuen Grundsteuer werden der Grundsteuerwert, die Grundsteuermesszahl und der Hebesatz benötigt. Es wird demnach der Einheitswert durch den Grundsteuerwert ausgetauscht.
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = jährliche Grundsteuer
Der Grundsteuerwert ist dabei abhängig von diversen Faktoren, wie bspw. Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, Miete Niveaustufe. Die Berechnung erfolgt anhand von gängigen Bewertungsverfahren (bspw. Ertragswertverfahren für Wohnungen und Mehrfamilienhäuser). Diese Verfahren nutzen wir ebenfalls in der Bewertung von Immobilien. Klicken Sie hier für eine kostenlose Bewertung.